Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil erfolgreich.
Der Kläger als Leasingnehmer ist berechtigt, das Fahrzeugleasing aufgrund Vertrages vom 15.01.1997 zu wandeln, also rückgängig zu machen, und gemäß Ziffer XIII. 5. der von der Beklagten gestellten Privatauto-Leasing-Bedingungen (AGB) von ihr als Leasinggeberin Rückzahlung der gezahlten Leasingraten und der Leasingsonderzahlung, insgesamt somit Rückzahlung eines der Höhe nach unstreitigen Betrages von 36.751,24 DM, zu verlangen, weit das geleaste Fahrzeug einen Mangel hat.
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