OLG Braunschweig - Urteil vom 05.03.2001
7 U 103/99
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2001, 163
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 42/98

Gewährleistung im Rahmen eines Leasingvertrages wegen Mängeln des geleasten Fahrzeugs

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 7 U 103/99

DRsp Nr. 2004/14757

Gewährleistung im Rahmen eines Leasingvertrages wegen Mängeln des geleasten Fahrzeugs

1. Ob ein geleastes Fahrzeug dem Stand der Technik entspricht, ist nicht nur nach dem betreffenden Fahrzeugtyp, sondern auch aufgrund eines Vergleichs mit vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Daraus folgt, dass es nicht allein auf den Standard des Herstellers für sein Produkt ankommt, sondern der Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller in die Betrachtung einzubeziehen ist. 2. Hörbare und fühlbare Auswirkungen der Bewegung des Dieselkraftstoffs im Tank eines Fahrzeugs stellen einen Mangel dar.

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und zum Teil erfolgreich.

Der Kläger als Leasingnehmer ist berechtigt, das Fahrzeugleasing aufgrund Vertrages vom 15.01.1997 zu wandeln, also rückgängig zu machen, und gemäß Ziffer XIII. 5. der von der Beklagten gestellten Privatauto-Leasing-Bedingungen (AGB) von ihr als Leasinggeberin Rückzahlung der gezahlten Leasingraten und der Leasingsonderzahlung, insgesamt somit Rückzahlung eines der Höhe nach unstreitigen Betrages von 36.751,24 DM, zu verlangen, weit das geleaste Fahrzeug einen Mangel hat.