OLG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2021
10 U 336/20
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; BGB §§ 631 ff.;
Fundstellen:
BauR 2022, 789
NJW-RR 2022, 392
NZBau 2022, 212
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 9/16

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einer TiefgarageRisse in einer BodenplatteFall der Doppelkausalität einer SchadensverursachungGesamtschuldnerische Haftung von SchadensverursachernFestsetzung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 10 U 336/20

DRsp Nr. 2022/1613

Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an einer Tiefgarage Risse in einer Bodenplatte Fall der Doppelkausalität einer Schadensverursachung Gesamtschuldnerische Haftung von Schadensverursachern Festsetzung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

1. Wird ein Mangel an einem Werk durch einen Planungsfehler des vom Auftraggeber beauftragten Planers (hier: Statiker) und unabhängig davon durch einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers verursacht, wobei beide Fehler für sich allein jeweils den ganzen Schaden verursacht hätten, liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Planer und Bauunternehmer haften dann dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch auf den gesamten Schaden. (III. B. 5. der Gründe)2. In einem solchen Fall der Doppelkausalität kann der Bauunternehmer dem Auftraggeber das planerische Verschulden nicht anspruchsmindernd entgegenhalten, weil das Planungsverschulden für das Ausführungsverschulden nicht (mit-)ursächlich geworden ist.