BGH - Beschluss vom 29.11.2018
3 StR 388/18
Normen:
StPO § 346 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 123
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 29.03.2018

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

BGH, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 3 StR 388/18

DRsp Nr. 2019/1863

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Ist die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und liegt das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei dem Verteidiger, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.

Tenor

1.

Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

3.

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 S. 1;

Gründe