Gewerbezentralregister

Autor: Hofmann

Nach § 149 Abs. 1 GewO wird beim Bundesamt für Justiz das Gewerbezentralregister geführt. Inhalt sind Eintragungen gewerberechtlichen Inhalts. Es dient u.a. der Prüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO sind u.a. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen einzutragen, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 OwiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Im verkehrsrechtlichen Bereich kann dies insbesondere bei Verstößen des Unternehmers (Halters) gegen Lenkzeiten (siehe → Lenkzeit Rdnr. 6) relevant werden.