Bundeszentralregister

Autor: Hofmann

Verurteilungen, aber auch Entziehungen der Fahrerlaubnis werden gem. § 4 BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen.

Prozessual verwertbar sind im Zentralregister eingetragene Vorgänge nur so lange, wie sie nicht gelöscht werden müssen. Löschungsfristen sind in §§ 45 ff. BZRG geregelt. Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ohne voreingetragene Freiheitsstrafe beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, §§ 36, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Eine Tat, deren Eintragung zu tilgen ist, unterliegt dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG.

Hinweis!

In § 52 Abs. 2 BZRG sind Ausnahmen vom Verwertungsverbot gemacht, insbesondere bei Beurteilung der Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis.

Weiterhin ist die sogenannte Überliegefrist zu beachten. Nach § 45 Abs. 2 BZRG wird eine zu tilgende Eintragung erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife tatsächlich aus dem Register entfernt. In dieser sogenannten "Überliegefrist" tritt gleichwohl Unverwertbarkeit der Eintragung (§ 51 BZRG) - bis auf die Erteilung von Fahrerlaubnissen und die Ausnahmen nach § 52 Abs. 1 BZRG - ein.