Verkehrszentralregister

Autor: Hofmann

1. Allgemeines

Das Verkehrszentralregister ist in Abschnitt IV des StVG geregelt (§§ 28 -30c StVG). Für die Praxis relevant sind insbesondere §§ 28, 28a StVG für die Eintragungen und § 29 StVG für die Tilgung dieser Eintragungen.

Sinn und Zweck des Verkehrszentralregisters ist in § 28 Abs. 2 StVG geregelt. Damit sind vereinfacht gesprochen alle zur Beurteilung der Fahreignung ergangenen Entscheidungen zu erfassen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg führt dieses Register, § 28 Abs. 1 StVG. Zur Notwendigkeit einer Reform vgl. Albrecht, DAR 2011, 677.

§ 28 Abs. 3 StVG regelt, welche Daten zu speichern sind. Insbesondere sind dort erfasst:

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in Anlage 13 zu § 40 FeV bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten.

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von dem vorstehenden Punkt erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

Unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis.