Gewidmete Straßen

Autor: Hofmann

Allgemeines zu gewidmete Straßen

Der Begriff der öffentlichen Straße und entsprechend der der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ist nahezu in jedem Bereich des Straf-, OWi- und Verwaltungsrechts von Bedeutung. Führerscheinrechtliche Sanktionen, Strafandrohungen und Bußgelder den Verkehr betreffend beziehen sich fast ausschließlich nur auf den öffentlichen Verkehr. Es kann daher stets nur angeraten werden, sich regelmäßig mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals öffentlicher Verkehr zu befassen.

Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken, d.h. zur Personen- und Güterbeförderung, offen stehen (BGH, Beschl. v. 08.06.2004 - 4 StR 160/04, DAR 2004, 529; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I, NZV 1993, 161), d.h. von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden können (OLG Hamm, Urt. v. 04.03.2008 - 2 SS 33/08, VRR 2008, 230).

Umfasst werden:

straßenrechtlich gewidmete Flächen

und Privatflächen mit Zustimmung (ausdrückliche oder stillschweigende) des Berechtigten = tatsächlich-öffentliche Straßen

Hinweis:

Für die Beurteilung der Freigabe einer Privatfläche ist nicht der innere Wille, sondern sind die für den Verkehrsteilnehmer objektiv erkennbaren Umstände (Empfängerhorizont: Verkehrsteilnehmer) maßgeblich (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.03.1981 - , VersR 1982, ; BayObLG, Beschl. v. 03.07.1992 - , NZV 1992, ).