Rechtsfragen des Vorliegens einer öffentlichen Straße

Autor: Hofmann

(Siehe → Verkehrssicherungspflicht Rdnr. 1 ff.)

Wer einen tatsächlich-öffentlichen Verkehr eröffnet oder hinnimmt, ist als Grundeigentümer verkehrssicherungspflichtig für den Weg (§ 45 StVO).

Hinweis:

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört das Freihalten von mindestens 4 m zuzüglich Toleranzzuschlag in der Höhe, § 22 StVO, bzw. in ausreichender Höhe, § 32 Abs. 1 StVZO.