Rechtsfragen des Vorliegens einer öffentlichen Straße
Autor: Hofmann
(Siehe → Verkehrssicherungspflicht Rdnr. 1 ff.)
Wer einen tatsächlich-öffentlichen Verkehr eröffnet oder hinnimmt, ist als Grundeigentümer verkehrssicherungspflichtig für den Weg (§ 45StVO).
Hinweis:
Zur Verkehrssicherungspflicht gehört das Freihalten von mindestens 4 m zuzüglich Toleranzzuschlag in der Höhe, § 22StVO, bzw. in ausreichender Höhe, § 32 Abs. 1StVZO.
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