Autor: Hofmann |
Im Privateigentum stehende Flächen können zu öffentlichen Straßen werden. Voraussetzung ist
ausdrückliche Zulassung durch Grundeigentümer |
oder stillschweigende Duldung des Grundeigentümers, |
Nutzung für die Allgemeinheit |
oder Nutzung für allgemein bestimmte größere Personengruppen mit tatsächlicher allgemeiner Nutzung. |
Der innere Wille ist uninteressant, der Empfängerhorizont bei objektiven Anknüpfungspunkten ist entscheidend für die Einstufung als tatsächlich-öffentliche Straße.
Der die entsprechende Nutzung freigebende Grundeigentümer hat die gleichen Verkehrssicherungspflichten zu beachten wie bei öffentlich-rechtlichen Straßen. Überhaupt gibt es zwischen öffentlich gewidmeten und tatsächlich-öffentlichen Straßen insoweit keine Unterschiede.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|