VGH Bayern - Beschluss vom 27.05.2020
3 ZB 19.1337
Normen:
BayBG Art. 83 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14675
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.1499

Gewillkürte Prozessstandschaft bei der allgemeinen Leistungsklage gegen den Dienstherrn auf Erstattung geleisteter Zahlungen

VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.1337

DRsp Nr. 2020/11398

Gewillkürte Prozessstandschaft bei der allgemeinen Leistungsklage gegen den Dienstherrn auf Erstattung geleisteter Zahlungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 329.316,68 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 83 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist als Verwaltungsoberamtsrat (BesGr. A 13) für die Beklagte tätig. Zwischen 2004 und 2009 war er in deren Auftrag für die B. GmbH, eine städtische Wohnbaugesellschaft im Alleineigentum der Beklagten, als Geschäftsführer im Rahmen einer Abordnung tätig. Die B. GmbH hatte für den Kläger eine sog. D& O-Versicherung, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung), abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge gezahlt.