Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer eines in B an die K straße angrenzenden Grundstücks. Die K straße ist - auch hinsichtlich des dem Beklagten gehörenden Grundstücks - in das gemäß § 2 des Straßenreinigungsgesetzes (StRG) vom 19. Dezember 1978 (GVBl. Bln S. 2501) geführte Straßenreinigungsverzeichnis A aufgenommen und der Reinigungsklasse 3 zugeteilt. Die K straße wird durch die B Stadtreinigungs-Betriebe (BSR) - Eigenbetrieb von B - gereinigt. Hierfür erhebt der Kläger von dem Beklagten das auf der Grundlage der Leistungsbedingungen der B Stadtreinigungs-Betriebe vom 16. Dezember 1969/3. August 1982 (ABl. Bln 1970 S. 46, 1982 S. 976) für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. März 1985 errechnete Entgelt in Höhe von 6.962,50 DM. Der Beklagte verweigerte die Zahlung.