OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2000
4 U 198/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ; StVO § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 164/98

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls - Überholen bei überhöhter Geschwindigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 198/99

DRsp Nr. 2001/6494

Grob fahrlässige Herbeiführung des Kaskofalls - Überholen bei überhöhter Geschwindigkeit

»Der Versicherungsnehmer, der mit seinem PKW bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h auf einer Bundesstraße mit einer zulässsigen Höchstgeschwindigkeit von 100 Km/h einen Überholvorgang einleitet, diesen abbrechen muß, weil er ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen oder sich verschätzt hat, deshalb scharf bremsen muß und infolgedessen ins Schleudern und von der Straße gerät, hat den Versicherungsfall in der Kaskoversicherung grob fahrlässig herbeigeführt.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ; VVG § 61 ; StVO § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer bei diesem unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch, den ihr Geschäftsführer mit dem versicherten Fahrzeug Mercedes Benz 500 SL am 5. Juni 1997 erlitt.