OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2012
I-20 U 144/11
Normen:
VGB 88 § 11 Nr. 2; VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 1343
VersR 2013, 101
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/10

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen I-20 U 144/11

DRsp Nr. 2012/11216

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

Auch in der Leitungswasserversicherung ist gestützt auf § 81 Abs. 2 VVG in Ausnahmefällen eine Kürzung auf null dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Heizungsanlage in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig stilllegt und trotzdem die wasserführenden Leitungen weder absperrt noch entleert.

Kommt es in einem unbewohnten Haus bei winterlichen Temperaturen zum Bersten der Wasserleitungen, so ist der Gebäudeversicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Leitungen nicht zuvor entleert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.06.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VGB 88 § 11 Nr. 2; VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

A.