I. Auf die Berufung der Streithelferin der Klägerin wird das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin -
1. Unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 18. Januar 2011 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu zahlen
a) € 2.507,09 nebst Zinsen seit dem 27.03.2010 in Höhe
(1) von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.260,40 und
(2) von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 246,69,
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