OLG Brandenburg - Urteil vom 09.10.2012
11 U 172/11
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81; VVG § 26;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 870
r+s 2013, 24
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/10

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 11 U 172/11

DRsp Nr. 2012/20500

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung

1. Der Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung (bzw. vorliegend seine Hausverwaltung als Repräsentantin) handelt grob fahrlässig, wenn er nach dem Auszug eines Mieters nicht alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen, wenigstens aber die Zuleitung zur Dusche und zu anderen Sanitäranlagen, absperrt, entleert und in diesem Zustand hält.2. Sind Vorkehrungen nicht gänzlich unterblieben, sondern erwiesen sie sich lediglich als unzureichend (hier: Betrieb der Heizungsanlage auf niedrigem Niveau), so ist eine Kürzung der Versicherungsleistung um 80 % gerechtfertigt.

I. Auf die Berufung der Streithelferin der Klägerin wird das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 240/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 18. Januar 2011 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu zahlen

a) € 2.507,09 nebst Zinsen seit dem 27.03.2010 in Höhe

(1) von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.260,40 und

(2) von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 246,69,