OLG Koblenz - Urteil vom 28.10.2010
2 U 1021/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; AKB § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 290
NJW-RR 2011, 465
NZV 2011, 256
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 09/09

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch den Mieter eines Fahrzeugs; Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 U 1021/09

DRsp Nr. 2011/371

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens durch den Mieter eines Fahrzeugs; Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

1. Die dem Mieter gewährte Haftungsfreistellung durch den gewerblichen Autovermieter entspricht nach den AGB des Vermieters dem Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung eines gewerbsmäßigen Versicherers nach den Regeln des VVG und der AKB. Der Fahrer des vermieteten Fahrzeugs haftet bei grober Fahrlässigkeit selbst (in Anknüpfung an BGH NJW 1981, 1211; NJW 2009, 1994; VersR 1982, 359; NJW-RR 1986, 51). 2. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren zwar in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Entschuldigungsgründe, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen, können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals (Hupen) sein (in Anknüpfung an BGH NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 363; BGH Report 2003, 428, 430 mit Anm. Reinert OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 114 = VersR 2004, 728).