OLG Koblenz - Urteil vom 17.10.2003
10 U 275/03
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II lit. 2 ; AKB § 13 Nr. 1 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 114
NZV 2004, 255
OLGReport-Koblenz 2004, 77
VersR 2004, 728
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 296/02

Vollkaskoversicherung - Verkehrsunfall aufgrund Rotlichtverstoßes; Missdeutung eines akustischen Signals

OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 U 275/03

DRsp Nr. 2003/14786

Vollkaskoversicherung - Verkehrsunfall aufgrund Rotlichtverstoßes; Missdeutung eines akustischen Signals

»1. Das Nichtbeachten einer roten Lichtzeichenanlage stellt wegen der damit verbundenen Gefahren in aller Regel ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten dar. Subjektive Besonderheiten können im Einzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen genügt allein noch nicht, um ein objektiv grob fahrlässiges Fehlverhalten zu entschuldigen. 2. Der Vortrag des Versicherungsnehmers ist dahin zu prüfen, ob er Entschuldigungsgründe vorträgt, die über ein Augenblicksversagen hinausgehen. Solche Gründe können neben dem Heranfahren, Anhalten und Wiederanfahren bei Rotlicht aufgrund Fehldeutung eines im Blickfeld des Fahrers liegenden optischen Signals (hierzu jüngst BGH Report 2003, 428, 430 mit Anm. Reinert) auch die Fehlreaktion aufgrund eines akustischen Signals - Hupen eins anderen Fahrzeugs, dass der VN auf sich bezieht und er sich als erstes Fahrzeug an der Ampel subjektiv plötzlich mit einer Eilsituation konfrontiert sieht - sein.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II lit. 2 ; AKB § 13 Nr. 1 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls aus Vollkaskoversicherung in Anspruch.