OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.09.2005
I-24 U 9/05
Normen:
BGB § 200 § 203 §§ 249 ff. § 276 § 280 § 535 § 548 § 823 ; VVG § 67 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 227
ZMR 2006, 276
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 148/04

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Bedienung des Autoradios während Nachtfahrt auf baumbegrenzter Landstraße?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen I-24 U 9/05

DRsp Nr. 2005/21242

Grob fahrlässige Unfallverursachung bei Bedienung des Autoradios während Nachtfahrt auf baumbegrenzter Landstraße?

»1. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs verursacht grob fahrlässig einen Unfall, wenn er bei Tempo 100 auf einer Landstraße mit Straßenbäumen durch die Bedienung seines Autoradios so lange abgelenkt ist, dass er in einer folgenden Straßenkurve die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. 2. Für Schadenersatzansprüche des Vermieters gilt die kurze Verjährung auch dann, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. 3. Zur Hemmung der Verjährung genügt ein Meinungsaustausch, der allerdings mit deutlicher Ablehnung der Schadensersatzansprüche durch den Mieter endet.«

Normenkette:

BGB § 200 § 203 §§ 249 ff. § 276 § 280 § 535 § 548 § 823 ; VVG § 67 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.