OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2002
10 U 184/01
Normen:
BGB § 276 § 535 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 330
NZV 2003, 289
OLGReport-Düsseldorf 2002, 442
ZMR 2003, 29
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/00

Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 10 U 184/01

DRsp Nr. 2004/15034

Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

Wer bei Dunkelheit auf der BAB mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h hinter mehreren anderen - sich ebenfalls auf der Überholspur befindenden - Fahrzeugen herfährt, muss mit plötzlichen verkehrsbedingten Bremsmanövern rechnen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen. Neben einem ausreichenden Abstand muss er die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit bremsbereit sein. Kommt er diesen Anforderungen nicht nach, liegt hierin eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet.

Normenkette:

BGB § 276 § 535 § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/00
Fundstellen
MDR 2003, 330
NZV 2003, 289
OLGReport-Düsseldorf 2002, 442
ZMR 2003, 29