KG - Beschluss vom 06.10.2000
2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 41 Abs. 2, § 49, § 24, § 25, § 25 Abs. 1 S. 1;

Grober Geschwindigkeitsverstoß in Tempo-30-Zone

KG, Beschluss vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00

DRsp Nr. 2001/1004

Grober Geschwindigkeitsverstoß in Tempo-30-Zone

Auch wenn der Betroffene möglicherweise das Verkehrszeichen, das die Tempo-30-Zone anordnet, übersehen hat, so offenbart eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit, da auch die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, so dass davon auszugehen ist, daß auf ihr auch das Übersehen des Zeichens 274.1 beruht.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 S. 1; StVG § 41 Abs. 2, § 49, § 24, § 25, § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (genauer: Nr. 7 - Zeichen 274.1 -), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVG nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.