VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2018
11 CS 17.2235
Normen:
StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 S 17.968

Grundsätze zur Entscheidung über die Kosten bei Einstellung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach vorherigem Verkehrsverstoß durch Geschwindigkeitsübertretung u. Nichtwerweislichkeit des Verantwortlichen

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2235

DRsp Nr. 2018/14762

Grundsätze zur Entscheidung über die Kosten bei Einstellung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches nach vorherigem Verkehrsverstoß durch Geschwindigkeitsübertretung u. Nichtwerweislichkeit des Verantwortlichen

Tenor

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2017 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, sowie die Kosten des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens.

III.

Für die Zeit bis zum Eintritt der teilweisen Hauptsacheerledigung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR und für die Zeit danach auf 662,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.