OLG Celle - Beschluss vom 05.03.2018
2 Ss 5/18
Normen:
StVG § 21; FeV § 28; EGRL 126/2006 UAbschn. 2 Art. 11 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 225
NZV 2018, 387
VRS 2017, 34
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ns 31/17

Gültigkeit einer nach der erstmaligen Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erlangten Fahrerlaubnis

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 2 Ss 5/18

DRsp Nr. 2018/6159

Gültigkeit einer nach der erstmaligen Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erlangten Fahrerlaubnis

Die erstmalige Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis steht der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer anschließend erlangten EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 15. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 17.10.2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21; FeV § 28; EGRL 126/2006 UAbschn. 2 Art. 11 Abs. 4;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hannover hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.12.2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt, den polnischen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.