OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2020
16 B 1697/19
Normen:
FeV Anl. 4 Nr. 9.5;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2403/19

Gutachtenanordnung zum Nachweis der Drogenabstinenz über mindestens sechs Monate hinsichtlich Kraftfahreignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 16 B 1697/19

DRsp Nr. 2020/16998

Gutachtenanordnung zum Nachweis der Drogenabstinenz über mindestens sechs Monate hinsichtlich Kraftfahreignung

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2019 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 2.540,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV Anl. 4 Nr. 9.5;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachtenanordnung vom 25. Juni 2019 erweise sich aufgrund des darin enthaltenen Zusatzes bzw. Hinweises,

"Ich weise darauf hin, dass erfahrungsgemäß seitens der Untersuchungsstelle ein Drogenabstinenznachweis über mindestens sechs Monate verlangt wird.",