OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2000
1 U 53/99
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 596 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 191/98

Haftung bei einem Rennunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 1 U 53/99

DRsp Nr. 2001/11280

Haftung bei einem Rennunfall

Unter Rennbedingungen darf ein Überholen sehr knapp erfolgen: Dabei kann der Überholende sich nach den Rennregeln darauf verlassen, daß der Führer des überholten Fahrzeugs darauf achten werde, ihm ein Vorbeifahren ohne jede Behinderung zu ermöglichen. Auch in einem sehr knappen Einscheren liegt kein grober Sorgfaltsverstoß.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 596 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Pkw Fiat Abarth Rekord Monza 1000 während des ADAC-500 km-Rennens auf dem Nürburgring vom 7. Juni 1997 ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (§ 823 BGB) nicht zu.

1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und der Senat sich für die vorliegende Entscheidung zu eigen macht, hätte eine Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers zur Voraussetzung, daß dem Beklagten der Vorwurf (mindestens) grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten bei dem in Rede stehenden Überholvorgang eingangs des "Galgenkopfes" zu machen wäre.