OLG Stuttgart - Urteil vom 05.12.2018
9 U 76/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 235/17

Haftung bei einem sogenannten berührungslosen UnfallHaftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers im Begegnungsverkehr

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 9 U 76/18

DRsp Nr. 2019/7113

Haftung bei einem sogenannten berührungslosen Unfall Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers im Begegnungsverkehr

1. Ein Ereignis ist auch dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG eingetreten, wenn es zwar nicht zu einer Berührung beider Fahrzeuge gekommen ist, ein Fahrzeug den Schadensablauf aber beeinflusst hat. 2. Kommt es zu einem Sturz eines Motorradfahrers aufgrund eines leichten Verstoßes des Unfallgegners gegen das Rechtsfahrgebot, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn der Motorradfahrer seinerseits zu dem Schadensereignis beigetragen hat, indem er in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine Stichstraße eingebogen ist.

Tenor

1. 1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2018, Az. 14 O 235/17, abgeändert:

a.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 50% zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn R. S. A., geboren am ..., E.straße , 7... A., am 18.08.2014 gegen 16:50 Uhr in der B. Straße in 7. S. entstanden sind und noch entstehen werden.

b.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.