OLG Celle - Urteil vom 06.06.2002
14 U 284/01
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 829 § 839 ; StVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1449/01

Haftung bei Straßenmarkierungsarbeiten

OLG Celle, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 284/01

DRsp Nr. 2002/11957

Haftung bei Straßenmarkierungsarbeiten

»1. Führt ein Privatunternehmen Straßenmarkierungsarbeiten aus, wird es nicht hoheitlich tätig, wenn es die Arbeiten in eigener Verantwortung durchführt. Die Haftung entfällt daher nicht gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB.2. Ragt die Peilstange eines außerhalb der Fahrbahn stehenden Arbeitsfahrzeugs in die Fahrbahn, sind Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer zu treffen. Die Einschaltung von Rundumleuchten reicht allein nicht zur Warnung aus.3. Wer an einer solchen Arbeitsmaschine vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit so verringern, dass er jederzeit vor der Arbeitsmaschine noch anhalten kann.4. Das Ausweichen vor einer 30 cm in die Fahrbahn hineinragenden, nur wenige Zentimeter dicken Peilstange, die sich nur 2 - 5 cm über dem Boden befindet, stellt keine nachvollziehbare Fehlreaktion in Schreck oder Verwirrung aufgrund plötzlich auftretender Gefahr dar.«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 829 § 839 ; StVG § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die wechselseitigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.