OLG Köln - Urteil vom 30.10.2003
7 U 79/03
Normen:
OBG NW §§ 39 40 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 170/01

Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden an einem PKW durch das Hochfahren von automatisch gesteuerten Pollern

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 7 U 79/03

DRsp Nr. 2003/16009

Haftung der Ordnungsbehörden für Schäden an einem PKW durch das Hochfahren von automatisch gesteuerten Pollern

»1. Die Vorgänge des Hochfahrens und Absenkens von automatisch gesteuerten Pollern, die bestimmte Straßenbereiche absperren, sind als ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Buchstabe b OBG NW anzusehen.2. Die Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch Hochfahren eines solchen Pollers ist rechtswidrig unabhängig davon, ob der Poller eine Fehlfunktion aufweist und ob der Fahrzeugführer die Funktionsweise des Pollers beachtet hat oder ihm ein Fehlverhalten anzulasten ist. Ein verkehrswidriges oder sonstiges Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist aber gemäß § 40 Abs. 4 OBG NW als anspruchsminderndes oder -ausschließendes Mitverschulden zu berücksichtigen.«3. Ist ein Taxifahrer nach dem von ihm gesteuerten Herunterfahren der Poller und Aufleuchten von Grünlicht einer bestehenden Signalanlage losgefahren, so haftet die Ordnungsbehörde in vollem Umfang, wenn das Fahrzeug ohne ein mitwirkendes Verschulden des Taxifahrers durch die automatisch wieder hochfahrenden Poller beschädigt worden ist.

Normenkette:

OBG NW §§ 39 40 ;

Gründe: