OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2012
26 U 204/10
Normen:
§§ 823, 8931, 253, 844 BGB;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 565/08 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 566/08

Haftung des Arztes bei verweigerter Befunderhebung

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 26 U 204/10

DRsp Nr. 2013/20849

Haftung des Arztes bei verweigerter Befunderhebung

Die unterlassene Befunderhebung stellt dann keinen Sorgfaltsverstoß dar, falls der Patient eine solche Untersuchung verweigert und der Patient auf die Gefahr einer solchen Verweigerung hingewiesen worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. bis 3. werden die am 5. November 2010 verkündeten Urteile der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn - 2 O 565 und 566/08 - wie folgt abgeändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1. zu 72 % und der Kläger zu 2. zu 28 %..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 823, 8931, 253, 844 BGB;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c)