BGH - Urteil vom 26.10.1988
VIII ZR 230/87
Normen:
BGB § 276, § 433 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 9 Regreß 1
DAR 1989, 101
DRsp I(130)292a
MDR 1989, 536
NJW-RR 1989, 211
VRS 76, 168
VerkMitt 1989, 41
WM 1989, 26
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftung des Gebrauchtwagenhändlers wegen fehlenden Versicherungsschutzes eines verkauften Fahrzeugs; Umfang des Regreßanspruchs des Haftpflichtversicherers

BGH, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 230/87

DRsp Nr. 1992/2250

Haftung des Gebrauchtwagenhändlers wegen fehlenden Versicherungsschutzes eines verkauften Fahrzeugs; Umfang des Regreßanspruchs des Haftpflichtversicherers

»a) Verkauft ein Kfz-Händler unter Eigentumsvorbehalt einen ihm noch nicht gehörenden Pkw mit gültigem amtlichem Kennzeichen, so kann er sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn er ohne eigene Nachforschungen über bestehenden Versicherungsschutz dem Käufer erklärt, dieser könne das Fahrzeug beruhigt fahren, und wenn der Käufer nach einem von ihm mit dem Pkw verursachten Unfall keinen Versicherungsschutz genießt, weil der vom Voreigentümer des Verkäufers abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag bereits beim Voreigentümer beendet war. b) Der Regreßanspruch des Haftpflichtversicherers nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG besteht nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem in die Abwicklungsrechtslage eintretenden Fahrzeugerwerber, sondern auch gegenüber demjenigen, der seinerseits das Fahrzeug von dem Erwerber unter Eigentumsvorbehalt gekauft und als neuer Halter damit einen Verkehrsunfall verursacht hat (Ergänzung zu BGH NJW 1984, 1967).«

Normenkette:

BGB § 276, § 433 ; PflVG (1965) § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand: