BGH - Urteil vom 05.07.1988
VI ZR 346/87
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 3
BGHR StVG § 7 Abs. 2 Streufahrzeug 1
BGHZ 105, 65
DAR 1988, 379
DRsp II(294)235a-b
JZ 1988, 1136
MDR 1988, 1047
NJW 1988, 3019
VRS 75, 409
VersR 1988, 1053
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

BGH, Urteil vom 05.07.1988 - Aktenzeichen VI ZR 346/87

DRsp Nr. 1992/2393

Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

»Schäden, die durch das Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug entstehen, werden von der Halterhaftung nach Maßgabe des § 7 StVG erfaßt. Für Schäden, die sich nach dem Schadensbild auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen, ist die Haftung gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

(a) »Das BerGer. hat festgestellt, daß der Pkw des Kl. durch von dem Streufahrzeug der Bekl. maschinell ausgeworfenes Streugut beschädigt worden ist, und bejaht unter diesen Umständen eine Haftung der Bekl. nach § 7 Abs. 1 StVG.

Die Beschädigung des Pkw des Kl. ist i. S. des § 7 Abs. 1 StVG »bei dem Betrieb« des Streukraftfahrzeugs der Bekl. entstanden. Dieses Haftungsmerkmal ist nach der Rechtspr. des Senats entsprechend dem weiten Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. [Wird ausgeführt] ...