OLG Köln - Urteil vom 29.07.2003
3 U 49/03
Normen:
HGB §§ 407 421 425 Abs. 1 § § 426, 429 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 330
TranspR 2004, 320
VersR 2004, 1438
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 9/02

Haftung des im Auftrag des ADAC tätigen Abschleppunternehmens aus Frachtvertrag

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 U 49/03

DRsp Nr. 2003/15986

Haftung des im Auftrag des ADAC tätigen Abschleppunternehmens aus Frachtvertrag

1. Ein ADAC-Mitglied, dessen liegengebliebenes Kraftfahrzeug im Rahmen der Pannenhilfe von einem im Auftrag des ADAC tätig werdenden Abschleppdienst unter Aufladen auf den Abschleppwagen zu einer Werkstatt transportiert und beim Entladen am Bestimmungsort beschädigt wird, kann von dem Abschleppunternehmer Schadenersatz nach frachtvertraglichen Bestimmungen (§§ 425 ff. HGB) verlangen. 2. Der Abschleppunternehmer ist nur dann gemäß § 426 HGB von der Haftung befreit, wenn auch ein besonders gewissenhafter ("idealer") Frachtführer bei Anwendung der äußersten möglichen und ihm zumutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können. 3. Der Anspruch ist auf Wertersatz des Fahrzeugschadens und auf Ersatz der Sachverständigenkosten beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn außervertragliche Haftungsgründe bestehen.

Normenkette:

HGB §§ 407 421 425 Abs. 1 § § 426, 429 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.