OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2008
I-24 U 131/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 823; VVG § 61 a.F.; VVG § 81 n.F.;
Fundstellen:
VersR 2009, 509
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 21/08

Haftung des Mieters eines PKW für einen Rotlichtverstoß des Fahrers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen I-24 U 131/08

DRsp Nr. 2009/3849

Haftung des Mieters eines PKW für einen Rotlichtverstoß des Fahrers

1. Der Fahrer eines gemieteten PKW, der nicht selbst Mieter ist, genießt bei im Mietvertrag vereinbarter Haftungsbefreiung den üblichen Schutz einer Fahrzeugkaskoversicherung, wenn er berechtigter Fahrer im Sinne dieser Versicherung ist. 2. Ein solcher Fahrer haftet dem Vermieter für die Folgen eines Rotlichtverstoßes, wenn nicht besondere Umstände sein Verhalten als nicht grob fahrlässig erscheinen lassen.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 24. März 2009 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 823; VVG § 61 a.F.; VVG § 81 n.F.;

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 9.419,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der bei dem Unfallereignis vom 17. März 2007 gegen 11.30 Uhr auf der Nützenberger Straße in Wuppertal entstandenen Schäden zu.