Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 24. März 2009 geplante Senatstermin entfällt.
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 9.419,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der bei dem Unfallereignis vom 17. März 2007 gegen 11.30 Uhr auf der Nützenberger Straße in Wuppertal entstandenen Schäden zu.
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