OLG Bamberg - Urteil vom 20.11.2018
6 U 19/18
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ARB 2000 § 17 Abs. 9;
Fundstellen:
MDR 2019, 255
NJW-RR 2019, 443
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 2199/16

Haftung des Prozessbevollmächtigten wegen Einreichung eines Mahnantrags mit bewusst unrichtigen AngabenHöhe des Schadens bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung

OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 19/18

DRsp Nr. 2018/18486

Haftung des Prozessbevollmächtigten wegen Einreichung eines Mahnantrags mit bewusst unrichtigen Angaben Höhe des Schadens bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung

1. Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden Maßnahmen zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen (hier: Einreichung eines Mahnantrags mit bewusst unrichtigen Angaben, so dass im anschließenden Klageverfahren die Berufung auf eine Hemmung der Verjährung als treuwidrig zurückgewiesen wird, vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2015 - XI ZR 536/14, Tz. 19 ff.; Urt. v. 16.07.2015 - III ZR 238/14, Tz. 18/23).2. Die Regulierung von Prozesskosten durch die Rechtsschutzversicherung ändert nichts daran, dass es sich bei den durch eine Pflichtwidrigkeit des Anwalts ausgelösten Kosten um einen in der Person des Versicherungsnehmers eingetretenen Vermögensschaden handelt.3. Das Vorbringen des Anwalts, der Mandant hätte sich bei ordnungsgemäßer Beratung ebenfalls für die zur Rechtsdurchsetzung ungeeigneten Schritte entschieden, ist als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich beachtlich.