OLG Köln - Urteil vom 26.01.2006
7 U 82/05
Normen:
StVG § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 495/03

Haftung des Unfallverursachers bei Beschädigung des Rettungshubschraubers durch Dritte

OLG Köln, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 7 U 82/05

DRsp Nr. 2006/21070

Haftung des Unfallverursachers bei Beschädigung des Rettungshubschraubers durch Dritte

»Landet nach einem Verkehrsunfall ein Rettungshubschrauber an der Unfallstelle auf der Straße, ist eine Beschädigung des Hubschraubers durch andere mit dem Hubschrauber kollidierende Verkehrsteilnehmer dem Verursacher des Unfalls, der Anlass für die Hubschrauberlandung war, nicht zuzurechnen.«

Normenkette:

StVG § 17 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Klage - und nach deren erstinstanzlicher Abweisung mit ihrer Berufung - verfolgt die Klägerin einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach einem Verkehrsunfall am 20.11.1999, bei dem ein bei der Klägerin versicherter LKW einen auf der Straße gelandeten Rettungshubschrauber des B beschädigte. Anlass für den Hubschraubereinsatz war der vorangegangene Unfall eines bei der Beklagten versicherten PKW.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des klageabweisenden angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen, ebenso wegen des Wortlauts der erstinstanzlichen Anträge.

Mit der fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Schlussanträge unter näheren Ausführungen dazu weiter. Die Beklagte tritt der Berufung im Einzelnen mit dem Antrag auf Zurückweisung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.