OLG Naumburg - Urteil vom 30.08.2012
1 U 26/12
Normen:
VVG § 61 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 2013, 341
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 95/09

Haftung des Vermieters im Falle des Nichtbestehens einer vereinbarten Versicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 1 U 26/12

DRsp Nr. 2013/1970

Haftung des Vermieters im Falle des Nichtbestehens einer vereinbarten Versicherung

Ist bei der Vermietung einer Sache deren Versicherung durch den Vermieter vereinbart, so muss im vom Mieter verursachten Schadensfall der Vermieter ihn in jedem Fall so stellen, als gäbe es diese Versicherung. Der Mieter haftet daher analog § 61 VVG a. F. nur dann über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn er den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Wird der Mieter so behandelt, als werde er von der Versicherung in Regress genommen, so trägt der Vermieter die Beweislast für das grob fahrlässige Herbeiführen des Schadens.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 20.879,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 61 a.F.;

Gründe: