BGH - Urteil vom 07.03.1989
VI ZR 191/88
Normen:
HaftpflG § 2 Abs. 1, § 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 831 Abs. 1 Satz 2 Straßenbauunternehmen 1
BGHR HPflG § 2 Abs. 1 Rohrleitungsanlage 2
BGHR HPflG § 4 Nachfragepflicht 1
MDR 1989, 728
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung einer Wasserleitung

BGH, Urteil vom 07.03.1989 - Aktenzeichen VI ZR 191/88

DRsp Nr. 1997/3075

Haftung einer Gemeinde für Schäden an einer Bundesstraße durch die Überführung einer Wasserleitung

»a) Zur Haftung einer Gemeinde für den Schaden an einer Bundesstraße, der dadurch entstanden ist, daß eine von der Gemeinde betriebene Wasserleitung, über die die Straße hinweg gebaut worden ist, dem von der Straße ausgehenden Bodendruck nicht mehr standgehalten hat. b) Zur Abwägung des mitwirkenden Verschuldens in einem solchen Falle.«

Normenkette:

HaftpflG § 2 Abs. 1, § 4 ;

Tatbestand:

Die klagende Bundesrepublik Deutschland begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen Beschädigung eines Straßenkörpers durch Wasser aus einer Druckwasserleitung der Beklagten. Der Schaden entstand im Dezember 1979 an einem gut ein Jahr zuvor von der Klägerin durch ein beauftragtes Unternehmen errichteten Bundesstraßen-Teilstück als Folge eines Bruchs der die Straße unterkreuzenden Wasserleitung. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Wasserleitung wegen der durch den Straßendamm veränderten Bodendruckverhältnisse gebrochen ist. Die Leitungsanlage wird von der Beklagten seit dem Jahre 1953 betrieben. Das Grundstück, in dem die Druckwasserleitung im Bereich der Schadensstelle verlegt ist, steht seit dem Jahre 1963 im Eigentum der Klägerin.