OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2018
12 U 37/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 137/14

Haftung einer Klinik und der behandelnden Ärzte wegen Verletzung der Regeln für die Versorgung eines Hochrisikopatienten für die Entstehung eines DekubitusHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 12 U 37/17

DRsp Nr. 2022/17225

Haftung einer Klinik und der behandelnden Ärzte wegen Verletzung der Regeln für die Versorgung eines Hochrisikopatienten für die Entstehung eines Dekubitus Höhe des Schmerzensgeldes

Bei Entstehung eines Dekubitus aufgrund unzureichender Befunderhebung und Behandlung ist bei 2-monatiger Leidensdauer bis zum Versterben des Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € angemessen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.02.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 137/14, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.054,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bezüglich der Beklagten zu 1 seit dem 25.05.2013 und bezüglich der Beklagten zu 2 bis 4 seit dem 24.07.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss