OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2007
I-1 U 278/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 25; StVO § 41;
Fundstellen:
DRsp Nr. 2007/22457
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.11.2006

Haftung eines Fußgängers wegen einer Kollision mit einem Radfahrer auf dem Fahrradweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen I-1 U 278/06

DRsp Nr. 2007/22457

Haftung eines Fußgängers wegen einer Kollision mit einem Radfahrer auf dem Fahrradweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein sich auf eine Sonderweg (hier: Radweg) bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer darf auf ein verkehrsrichtiges Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers (hier: Fußgängerin) vertrauen, wenn sich dieser zunächst im Bereich der Bushaltestelle - wenn auch dicht am Radweg - gefahrenneutral positioniert hatte. b) Er darf sich deshalb darauf beschränken, in der ersten Annäherungsentfernung von etwa 10 m gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO durch ein Schallzeichen (Betätigung der Fahrradklingel) auf sich als ein ordnungsgemäß den Sonderweg benutzender Radfahrer aufmerksam zu machen. 2. Eine möglicherweise "falsche" Reaktion des Radfahrers (hier: in Form eines zu starken Bremsens) stellt jedenfalls dann kein (Mit-) Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat. Unternimmt er deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte, um den Unfall zu verhüten, sondern reagiert vielmehr aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch, so trifft ihn an einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kein Verschulden.