OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2012
I-1 W 31/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 473/11

Haftung eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers für Schäden an Fahrzeugen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen I-1 W 31/12

DRsp Nr. 2014/1283

Haftung eines plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers für Schäden an Fahrzeugen

Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl sich im fließenden Verkehr Fahrzeuge nähern und kommen diese hierdurch zu Schaden, so haftet der Fußgänger wegen Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB. War der Unfall für den Fahrer des Fahrzeugs unvermeidbar, weil er bis zur Kollision mit dem Fußgänger nicht mehr bremsen konnte, so ist die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs nicht schadensmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe