BGH - Urteil vom 08.11.2001
IX ZR 404/99
Normen:
BGB §§ 276 843 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 268
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftung eines Rechtsanwalts für den Abschluß eines Abfindungsvergleichs im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Unfallschadens

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen IX ZR 404/99

DRsp Nr. 2002/418

Haftung eines Rechtsanwalts für den Abschluß eines Abfindungsvergleichs im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Unfallschadens

1. Prüfung der Schadenswahrscheinlichkeit im Rahmen des Haftpflichtprozesses. Für die Höhe des Erwerbsausfallersatzes (§§ 842, 843 Abs. 1, 252 BGB) sind die langfristigen Beschäftigungsaussichten des Unfallgeschädigten (hier: eines ungelernten Arbeiters in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen eines Verwandten, das später aufgegeben wurde) zugrunde zu legen. 2. Wird ein erheblich behinderter Unfallgeschädigter in der Familie gepflegt und betreut, so entfällt dadurch nicht notwendig ein Ersatzanspruch hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsaufwands.

Normenkette:

BGB §§ 276 843 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der damals 28 Jahre alte Kläger wurde am 3. September 1993 gegen 23.45 Uhr mit seinem Fahrrad ohne eingeschaltete Frontleuchte von einem linksabbiegenden PKW erfaßt und schwer verletzt; u.a. verlor er sein Augenlicht. Der Kläger erteilte nach dem Unfall seinem Vetter M. S. Generalvollmacht, der seinerseits den beklagten Rechtsanwalt mit der Regelung der Unfallschadenssache betraute.