AG Bersenbrück - Urteil vom 09.11.2000
4 C 715/00 (VIII)
Normen:
BGB §§ 631 ff. § 278 § 328 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)994e
ZfS 2001, 313

Haftung eines vom Kraftfahrer beauftragten Abschleppunternehmers gegenüber dem Fahrzeugeigentümer

AG Bersenbrück, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 4 C 715/00 (VIII)

DRsp Nr. 2003/16819

Haftung eines vom Kraftfahrer beauftragten Abschleppunternehmers gegenüber dem Fahrzeugeigentümer

Ein von einem Pkw-Fahrer mit dem Abschleppen des bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs beauftragter Abschleppunternehmer haftet - aufgrund vertraglicher Schutzwirkung - gegenüber dem mit dem Fahrer nicht identischen Pkw-Eigentümer für die Beschädigung des Fahrzeugs infolge unsachgemäßer Handhabung des Abschleppens.

Normenkette:

BGB §§ 631 ff. § 278 § 328 ;
Fundstellen
DRsp I(138)994e
ZfS 2001, 313