BGH - Urteil vom 31.01.2012
VI ZR 43/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 Hc; StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 192, 261
DAR 2012, 302
MDR 2012, 707
NJW 2012, 1951
NZV 2012, 325
VRS 2012, 71
r+s 2012, 511
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt in Darmstadt, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 50/10
LG Darmstadt, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 246/09

Haftung eines vor der Polizei flüchtenden Kfz-Halters unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns eines bei der Verfolgung eintretenden Sachschadens an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen; Vorsätzliche Herbeiführung einer Kollision durch einen Fahrer eines Polizeiwagens mit dem fliehenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen VI ZR 43/11

DRsp Nr. 2012/8801

Haftung eines vor der Polizei flüchtenden Kfz-Halters unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns eines bei der Verfolgung eintretenden Sachschadens an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen; Vorsätzliche Herbeiführung einer Kollision durch einen Fahrer eines Polizeiwagens mit dem fliehenden Fahrzeug

a) Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.b) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen.c) Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 aufgehoben.