AG Lahnstein - Urteil vom 11.01.2000
2 C 955/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 379

Haftung eines Zeichen gebenden Fußgängers

AG Lahnstein, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 2 C 955/98

DRsp Nr. 2008/13750

Haftung eines Zeichen gebenden Fußgängers

Weist ein Fußgänger einen Fahrzeugführer aus einer engen Hofeinfahrt über einen schmalen Bürgersteig auf die Fahrbahn ein und kommt es hier zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so haftet der einweisende Fußgänger dem Halter des ausfahrenden PKW für 25% des Schadens.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.01.1998 fuhr der Kläger vorwärts mit seinem Pkw BMW 525 (E34) aus dem Betriebshof des Anwesens E.-Straße 17 bis 19 in L. auf die E.-Straße und kollidierte mit einem von links herannahenden Pkw.

Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Aufprall vorne links und an der rechten Seite beschädigt, nachdem es durch die Kollision an die rechts von der Ausfahrt befindliche Hauswand geschleudert worden war.