OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2003
2 U 35/02
Normen:
ZPO § 520 ; BGB § 254 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVZO § 47a ; EinlALR § 74 ; EinlALR § 75 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 190/01

Haftung für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs während einer Abgassonderuntersuchung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 2 U 35/02

DRsp Nr. 2003/12998

Haftung für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs während einer Abgassonderuntersuchung

1. Der Prüfer ist im Rahmen einer Abgassonderuntersuchung (ASU) nicht verpflichtet, die Austauschbedürftigkeit des Zahnriemens am Motor eines PKW zu überprüfen. 2. Wird der Motor eines PKW im Rahmen der ASU auf hohe Drehzahl gebracht und wird durch das Abspringen des Zahnriemens ein hoher Schaden am Motor verursacht, so haftet der Prüfungenieur weder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch besteht ein Ersatzanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs.

Normenkette:

ZPO § 520 ; BGB § 254 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StVZO § 47a ; EinlALR § 74 ; EinlALR § 75 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Haftung für die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs anlässlich einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgassonderuntersuchung.