AG Landstuhl - Urteil vom 06.03.2000
2 C 208/99
Normen:
BGB § 631 §§ 352 f. ;
Fundstellen:
DRsp I(138)940a
NJW-RR 2001, 134
ZfS 2000, 207

Haftung für Diebstahl eines auf ungesichertem Reparaturbetriebsgelände abgestellten Kraftfahrzeugs

AG Landstuhl, Urteil vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 2 C 208/99

DRsp Nr. 2004/1693

Haftung für Diebstahl eines auf ungesichertem Reparaturbetriebsgelände abgestellten Kraftfahrzeugs

Ein in unbewohntem Gebiet liegendes Kraftfahrzeugreparaturunternehmen muss im Rahmen werkvertraglicher Nebenpflichten ein zur Reparatur übernommenes Fahrzeug über Nacht an sicherer - für Unbefugte nicht zugänglicher - Stelle verwahren.

Normenkette:

BGB § 631 §§ 352 f. ;
Fundstellen
DRsp I(138)940a
NJW-RR 2001, 134
ZfS 2000, 207