OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.10.2005
4 U 566/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1 a.F.; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 271/01

Haftung und Schadensersatz bei KFZ-Unfall und zum Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 4 U 566/04

DRsp Nr. 2005/20188

Haftung und Schadensersatz bei KFZ-Unfall und zum Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Kann die Unfallgeschädigte eines Verkehrsunfalls nicht den Nachweis der Unfallbedingtheit einer Schultermanschettenruptur mit der hierfür erforderlichen Sicherheit erbringen, stehen ihr gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 847 BGB, § 7 Abs. 1 StVG (beide Vorschriften in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung - Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB), § 3 Nr. 1 und 2 PflVG keine Schmerzensgeldansprüche hinsichtlich der Schultermanschettenruptur zu. Denn die Geschädigte hat den ihr obliegenden Beweis dafür, durch den Unfall eine beidseitige Ruptur der Rotatorenmanschette davongetragen zu haben, nicht erbracht.

16500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall Beschwerden im HWS-Bereich mit Nackenschmerzen und Verspannungen erlitt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1 a.F.; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

I. Mit der vorliegenden Leistungs- und Feststellungsklage nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verdienstausfall in Anspruch.