BGH - Urteil vom 24.03.1998
VI ZR 337/96
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
AP Nr. 25 zu § 636 RVO
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Arbeitnehmer 6
BGHR RVO § 636 Abs. 2 Unternehmer, weiterer 1
BauR 1998, 1117 (Ls)
DB 1998, 1281
NJW 1998, 2365
NJW-RR 1998, 1399
ZfBR 1998, 194
r+s 1998, 377
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Haftung unter Subunternehmern

BGH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen VI ZR 337/96

DRsp Nr. 1998/7445

Haftung unter Subunternehmern

»Bilden mehrere an einer Baustelle tätige Unternehmen keine Arbeitsgemeinschaft, sondern bestehen zwischen ihnen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich der zu erbringenden Bauleistungen, so ist kein Anwendungsfall des § 636 Abs. 2 RVO gegeben; vielmehr bleiben dann die im Rahmen des Bauvorhabens eingesetzten Beschäftigten jedes Unternehmens in ihrer Tätigkeit nur diesem zugeordnet.«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 als Witwe, die Kläger zu 2 bis 5 als Kinder des Arbeiters Mijo B. nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, bei dem B. am 9. Juli 1991 auf einer Baustelle in M. infolge des Zusammenbruchs eines Stahlgerüstes schwere Verletzungen erlitt, an denen er am 23. August 1991 verstarb.

Im Jahre 1991 ließen die Stadtwerke M. eine Entschwefelungs- und Entstickungsanlage für ein Heizkraftwerk errichten. Das Bauvorhaben wurde an ein "Konsortium" aus mehreren Unternehmen vergeben, zu dem die L. AG gehörte. Letztere erteilte den Auftrag zur Herstellung, Lieferung und Montage der Stahl- und Blechkonstruktionen für ein Katalysator-Gehäuse an die Q. GmbH & Co. KG. Diese wiederum beauftragte das belgische Unternehmen P. mit der Durchführung der Montagearbeiten.