OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2002
14 U 40/02
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 287 ; BGB § 276 ; BGB § 277 ;
Fundstellen:
VRS 105, 187
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 561/99

Haftungsausschluss in der Kfz-Vollkaskoversicherung nur bei auf subjektiv schwer wiegendem Verschulden beruhender grob fahrlässiger Unfallverursachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 14 U 40/02

DRsp Nr. 2003/8877

Haftungsausschluss in der Kfz-Vollkaskoversicherung nur bei auf subjektiv schwer wiegendem Verschulden beruhender grob fahrlässiger Unfallverursachung

Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, wenn ein Verkehrsteilnehmer an einer Kreuzung mit getrennter Ampelschaltung für Geradeaus- und Linksabbiegerspur gleichzeitig mit dem Umschalten der Ampel auf die Grünphase für den Geradeausverkehr trotz Rotlicht für die Abbiegespur in den Kreuzungsbereich einfährt und dabei einen Unfall verursacht.

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 287 ; BGB § 276 ; BGB § 277 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfalls geltend, der sich am 11. März 1999 gegen 17.00 Uhr auf der P...allee in H... ereignete und bei dem sein Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., einen Totalschaden erlitt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe und deshalb die Beklagte gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.