OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.05.2002
10 U 6/02
Normen:
VVG § 67 Abs. 1 ; AKB § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 420
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 294/01

Haftungsbegrenzung zugunsten des Arbeitnehmers bei grob fahrlässigem Verkehrsunfall

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 10 U 6/02

DRsp Nr. 2004/7375

Haftungsbegrenzung zugunsten des Arbeitnehmers bei grob fahrlässigem Verkehrsunfall

1. Wer trotz zweier Stop-Schilder mit den auf eine abknickende Vorfahrt hinweisenden Zusatzschildern und trotz des Haltebalkens mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, begeht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltspflicht.2. Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht; die Haftungsobergrenze ist bei drei Bruttoeinkommen anzusetzen.

Normenkette:

VVG § 67 Abs. 1 ; AKB § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.