BGH - Urteil vom 30.06.1998
VI ZR 286/97
Normen:
RVO § 637 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 539 Abs. 2 Versicherter 1
BGHR RVO § 637 Abs. 1 Betriebliche Tätigkeit 2
DB 1999, 1551
MDR 1998, 1166
NJW 1998, 3497
NZA-RR 1998, 454
VersR 1998, 1173
ZfS 1999, 10
r+s 1998, 419
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Waldshut-Tiengen,

Haftungsfreistellung bei gefahrenträchtiger Spielerei mit einem Betriebsmittel

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen VI ZR 286/97

DRsp Nr. 1998/16498

Haftungsfreistellung bei gefahrenträchtiger Spielerei mit einem Betriebsmittel

»Ein Schaden, den der Schädiger bei Gelegenheit seiner Arbeit im Betrieb durch eine gefahrenträchtige Spielerei verursacht, wird von der Haftungsfreistellung nicht erfaßt; dies gilt auch dann, wenn die Schädigung unter zweckwidriger, mißbräuchlicher Verwendung eines Betriebsmittels (hier: Reitpeitsche) herbeigeführt wird.«

Normenkette:

RVO § 637 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Unfalls, der sich am 4. Januar 1996 im Reitstall W. in H. ereignet hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Ersatz von Attestkosten in Anspruch; ferner begehrt sie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für jeden weiteren Schaden aus diesem Ereignis.

An diesem Tag hielten sich die damals zwölfjährige Klägerin und der etwa gleichaltrige Beklagte, die Reitstunden nehmen, die von ihren Eltern bezahlt werden, in dem Reitstall auf. Sie helfen dort in ihrer Freizeit ab und zu aus und dürfen dafür kostenlos reiten. Am Unfalltag waren sie mit dem Ausmisten des Stalles beschäftigt. Als die Klägerin mit dem Richten einer Plastikplane befaßt war, traf sie ein Peitschenhieb des Beklagten auf der linken Gesichtshälfte und am linken Auge.