Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Unfalls, der sich am 4. Januar 1996 im Reitstall W. in H. ereignet hat, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Ersatz von Attestkosten in Anspruch; ferner begehrt sie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für jeden weiteren Schaden aus diesem Ereignis.
An diesem Tag hielten sich die damals zwölfjährige Klägerin und der etwa gleichaltrige Beklagte, die Reitstunden nehmen, die von ihren Eltern bezahlt werden, in dem Reitstall auf. Sie helfen dort in ihrer Freizeit ab und zu aus und dürfen dafür kostenlos reiten. Am Unfalltag waren sie mit dem Ausmisten des Stalles beschäftigt. Als die Klägerin mit dem Richten einer Plastikplane befaßt war, traf sie ein Peitschenhieb des Beklagten auf der linken Gesichtshälfte und am linken Auge.
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