OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.07.2012
1 U 8/12
Normen:
BGB § 254; StVO § 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LGandgericht Mannheim - 9 O 223/10 - 8.12.2011,

Haftungsmaßstab bei einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Baugelände; Sorgfaltspflichten des Führers eines Radladers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 1 U 8/12

DRsp Nr. 2012/14237

Haftungsmaßstab bei einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Baugelände; Sorgfaltspflichten des Führers eines Radladers

1. § 1 Abs. 1 und 2 StVO enthalten Grundregeln, die auch für den Verkehr auf nichtöffentlichen Flächen Bedeutung haben. Das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, können bei der Beurteilung der Frage, inwieweit jeder der Unfallbeteiligten zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für den Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss. 2. Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts - beispielsweise auf einem Baustellengelände - gilt (im Anschluss an KG VersR 2005, 135). Die mit dem Rückwärtsfahren oder auch nur Rückwärtsrollenlassen eines großen Radladers verbundene Gefahr ist generell so bedeutend, dass ihr nur mit einer hinreichenden Beobachtung des rückwärtigen Raumes wirksam begegnet werden kann.